1. Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaigen abweichenden Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit wiedersprochen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluß
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, an speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie für die Zusicherung von Eigenschaften. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Werden Ma¬ße vom Abnehmer angegeben, so übernehmen wir hierfür keine Gewähr.
3. Preise, Preisänderungen
Unsere Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe haben unsere Vertragspartner zusätzlich zu entrichten.
An die vereinbarten Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Ist Abnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der am Tag der Leistung gültige Preis. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Liefer- und Leistungszeit
Wir bemühen uns, die nach völlig technischer Klarstellung des Auftrages angegebenen Termine einzuhalten. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrage kann der Abnehmer nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Dauer der vom Abnehmer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf acht Wochen festgelegt, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.
Macht der Abnehmer von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch. so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haltung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
5. Gewährleistung
Bei mit uns geschlossenen Kaufverträgen muß der Abnehmer den Liefergegenstand auf Schäden untersuchen und sie uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitteilen. Bei Werksverträgen muß der Vertragspartner offensichtliche Mängel bei der Abnahme gel¬tend machen; erfolgt keine Abnahme, hat er die Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über die Fertigstel¬lung der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Entsprechendes gilt, wenn Kaufleute versteckte Mängel innerhalb zwei Wochen nach ihrer Ent-deckung uns nicht schriftlich anzeigen.
Die Gewährleistungsansprüche des Abnehmers sind nach un¬serer Wahl unter Ausschluß sonstiger Rechte auf Ersatz oder Nachbesserung beschränkt, es sei denn, daß diese erfolglos bleiben. In solchen Fällen kann der Abnehmer Minderung der Vergütung oder, soweit er nicht Kaufmann ist, Schadensersatz verlangen.
Hinsichtlich der Nachbesserungskosten beschränkt sich unse¬re Verpflichtung, soweit der Abnehmer Kaufmann ist, höch¬stens auf 50 v. H. des Auftragswertes. Die Nachbesserungskosten sind immer dann vom Abnehmer zu tragen, wenn sie zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werdenden Aufwendungen in keinem Verhältnis zum Wert der Sache stehen. Wird der Einbau vorn Abnehmer vorgenommen, so überneh¬men wir hierfür keine Gewähr.
Für Folgeschäden jeglicher Art leisten wir weder Gewähr noch haften wir hierfür. Dasselbe gilt, wenn der Mangel auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände durch den Abnehmer oder Dritte zurückzuführen ist oder ohne unsere Zustimmung an den gelieferten Gegenständen Verän¬derungen vorgenommen wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, bei Arbeiten an Bauwerken, soweit Vertragspartner Kaufleute sind, zwei Jahre; im übrigen beträgt sie fünf Jahre. Abweichend davon wird für solche Gegenstände, die wir von anderen Lieferanten bezogen haben, die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate abgekürzt, soweit wir die Gegenstände unverändert eingebaut haben und der Besteller Kaufmann ist.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Förderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. Der Abnehmer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Abnehmers insoweit auf uns in Höhe des Nettorechnungswertes übergeht.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Abnehmer auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden werden von ihm getragen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7. Zahlung
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Unser Verkaufs- und technisches Personal ist zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Unter Abbedingung der §§ 366, 267 BGB und trotz anderslautender Bestimmungen des Abnehmers legen wir fest, welche Forderungen durch seine Zahlung erfüllt sind.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Für jede Mahnung berechnen wir einen Unkostenbeitrag von 5,- €.
Bei Werksverträgen sind wir bereits vor der Abnahme berechtigt, dem Leistungsstand entsprechende Vorauszahlungen vom Abnehmer zu verlangen.
Kommt der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlung ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Abnehmer ist zu Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Montage
Montagen erfolgen, sobald und soweit die Örtlichkeiten ein un¬gehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste so¬wie Anschlüsse und notwendige Zuleitungen für Elektrowerk¬zeuge und Strom sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Wartezeiten und hiermit verbundene Spesen, die uns insoweit entstehen, werden gesondert berechnet.
9. Rücktritt
Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die die wirtschaftliche Be¬deutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, uns etwa die Leistung un¬möglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind insoweit ausgeschlossen.
10. Sonstiges
Erfüllungsort ist Bersenbrück. Soweit der Abnehmer Vollkaufmann. juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Vortrag und die damit Im Zusammen¬hang stehenden Rechtsbeziehungen das für Bersenbrück zuständige Amts- oder Landgericht als Gerichtsstand vereinbart.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.